Aufgabe der Bauleitpläne ist die Vorbereitung und Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde.
Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan als vorbereitender und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan.
Die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen ist sowohl eine hoheitliche als auch eine Pflichtaufgabe der Gemeinde. Sie hat diese zu erfüllen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Auf die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen besteht rechtlich kein Anspruch, ein solcher kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt.
Sie sollen für eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sorgen.
Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen handelt es sich um streng formalisierte Verfahren nach dem Baugesetzbuch, den ergänzenden Verordnungen sowie weiteren landes- und kommunalrechtlichen Regelungen.